Anlasslich des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig zu wiederkehrenden Stra?enausbaubeitragen, erklart der kommunalpolitische Sprecher der FDP- Landtagsfraktion Stephan Holowaty:
"Es zeigt sich, dass wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Gemeinden keine Lösung sind. Die Bürger werden weiterhin belastet, am Ende genauso wie bei fallweisen Ausbaubeiträgen. Zulässig ist die Bildung einer sogenannten Abrechnungseinheit nämlich nur dann, wenn die belasteten Bürger auch wirklich einen Vorteil erlangen.
Die Abgrenzung bereitet hier immer wieder Schwierigkeiten, und das hat in Oersdorf wie in vielen anderen Städten und Gemeinden eben nicht funktioniert. Das beweist auch die Entscheidung aus Schleswig noch einmal deutlich.
Wir Freie Demokraten haben uns schon länger grundsätzlich gegen die finanzielle Belastung der Anwohner beim Straßenausbau ausgesprochen. Wir sind der Meinung, dass der Straßenausbau eine Gemeinschaftsaufgabe ist und aus Steuermitteln finanziert werden muss. Wir haben daher die Pflicht der Gemeinden, Straßenausbaubeiträge zu verlangen, abgeschafft. Wir haben ferner im Kommunalpaket schon 2018 120 Millionen Euro für die Kommunen bereitgestellt, mit denen diese in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben – so auch den kommunalen Straßenbau – besser zu erfüllen. Wir werden mit der Reform des Kommunalausgleichsgesetzes diesen Weg konsequent fortgehen.
Kein Bürger dieses Landes soll die Angst haben müssen, dass seine finanzielle Existenz durch eine kommunale Entscheidung, die Straße vor seiner Tür auszubauen, gefährdet wird!"
Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts:
Klagen gegen wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erfolgreich
Datum: 17.01.2019
Die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat am 16. Januar 2019 zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben werden.
In Schleswig-Holstein ist im Jahre 2012 mit § 8a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für die jährlichen Investitionsaufwandes von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei können von der Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.
Die Gemeinde Oersdorf hat im Jahr 2013 eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hat sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger.
Das Verwaltungsgericht hält in seiner Entscheidung die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Da die Satzung unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen worden. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.
Aktenzeichen: 9 A 55/17 und 9 A 258/17
Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Harald Alberts, Pressereferent
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
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Telefax 04621/86-1277
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